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Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) – Patienten der Sonderklasse genießen keine bessere medizinische Behandlung. Vielmehr liegen die Vorzüge der Sonderklasse in einem Zimmer mit geringerer Bettenanzahl mit höherem Wohnkomfort, einer größeren Auswahl an Menüs, freier Arztwahl, erweiterter Besuchszeiten. Die Sonderklasse dient demnach keinesfalls dazu, im medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Unabhängig davon, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung erst etwa 12 Monate später einen Operationstermin bekommen hätte, nicht näher dokumentiert wurde, ist gemäß § 16 KaKuG für die Behandlung von Patienten in einem Spital ausschließlich der Gesundheitszustand heranzuziehen. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Krankenversicherung. Der ...