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BFGjournal 10, Oktober 2015, Seite 353

Zurechnung von Einkünften bei liechtensteinischen Versicherungsmänteln

Lukas Mechtler und Erik Pinetz

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen stellt ein vom Versicherer zu tragendes Risiko das wesentliche Abgrenzungskriterium zu einer Kapitalanlage dar. Liegt ein solches maßgebliches Risiko nicht vor und ist darüber hinaus nicht vom Vorliegen eines Tarifs auszugehen, ist unabhängig von der rechtlichen Gestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wem die Einkünfte aus den Wertpapieren des Deckungsstocks zuzurechnen sind. Spricht die tatsächliche Gestaltung der Dinge dafür, dass die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über den Deckungsstock beim Versicherungsnehmer liegt, so sind die Erträgnisse daraus in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch diesem zuzurechnen (steuerlicher Durchgriff). Eine formalrechtliche Anknüpfung an die versicherungsaufsichtsrechtliche Beurteilung ist ...

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