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Vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung
Gemäß § 82a lit a GewO 1859 und § 26 Z 1 AngG ist ein Arbeitnehmer bei dauernder Gesundheitsgefährdung zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt. Die Fülle an dazu vorliegender Judikatur zeigt, dass diesem Austrittsgrund hohe praktische Bedeutung zukommt.
Aktuelle Gefährdung
Der Austrittsgrund der dauernden Gesundheitsgefährdung ist bei Arbeitern und Angestellten nach denselben Kriterien zu interpretieren (zB ). Die Gesundheitsbedrohung muss bereits im Zeitpunkt der Austrittserklärung bestehen; die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht daher nicht für das Vorliegen eines Austrittsgrundes aus ( ). Dass der Arbeitnehmer die von ihm ausgeübte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber fortsetzen kann, schließt das Vorliegen eines Austrittsgrundes nicht aus ( ).
Dauerhaftigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung muss dauerhaft sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit eine aktuelle Gefahr für den Arbeitnehmer besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemu...