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PV-Info 10, Oktober 2011, Seite 25

Lohnpfändung: Rangordnung und Gerichtsgebühren

Mag. Elfriede Köck

Im Exekutionsverfahren hat der Verpflichtete (Arbeitnehmer) den Ersatz der entstandenen Gerichtsgebühren zu übernehmen. Unterschiede in der Abwicklung ergeben sich aus der Frage, ob der Gläubiger die Gerichtsgebühren – vorerst – selbst zu tragen hat oder ob er Verfahrenshilfe genießt.

Rangordnung

In jedem Fall sind Lohnpfändungen gemäß dem Tagesdatum ihres Einlangens zu reihen und entsprechend zu befriedigen. Selbst Unterhaltspfändungen ändern nichts an diesem Prinzip. Der Unterhaltsgläubiger hat lediglich als Folge des niedrigeren Existenzminimums die Möglichkeit, schon „früher“ zumindest einen Teil seiner Forderungen zu erhalten.

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren erhöhen die aushaftende Schuld. Sie berühren den Drittschuldner (Arbeitgeber) als Teil des Exekutionsbetrags , und es bedarf in der Regel keiner weiteren Bearbeitung. Das ändert sich, sobald der Gläubiger Verfahrenshilfe genießt.

Verfahrenshilfe

Diese Sonderregelung können jene Personen in Anspruch nehmen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Gerichtsgebühren vorweg selbst zu bezahlen. In derartigen Fällen kann von dem betroffenen Gläubiger bei Gericht um Befreiung von den Gerichtsgebühren, dh um Verfahrenshi...

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