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PV-Info 5, Mai 2011, Seite 21

Der Nachtarbeitszuschlag in der Gastronomie

Mag. Elfriede Köck

Die Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe und in der Hotellerie schreiben die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags vor. Die Definition beider Kollektivverträge lässt allerdings Auslegungsdifferenzen zu. Jüngst nahm sich das OLG Wien dieses Themas an (OLG Wien , 10 Ra 115/10w).

Kollektivvertragliche Regelung

Anspruch auf Nachtzuschlag haben Arbeitnehmer, die entweder

  • in einem Beherbergungsbetrieb in der Nacht beschäftigt sind oder

  • in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt sind, der ein Nachtbetrieb ist.

Der Nachtarbeitszuschlag gilt für Arbeitnehmer, die überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beschäftigt sind.

Beide Kollektivverträge beinhalten keine Definition des „ Nachtbetriebs“ . Unstrittig fallen darunter Diskotheken, Nachtbars etc. Unklarheit herrscht bei Betrieben, die 24 Stunden geöffnet haben, jedoch kein Beherbergungsbetrieb sind (zB Casinos, Autobahnraststellen).

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer arbeitete überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr in einem Betrieb, der 24 Stunden geöffnet hat, und begehrte den Nachtarbeitszuschlag. Dazu führte er aus, dass der organisatorische und wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs ...

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