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Essensgutscheine fallen nicht unter den Entgeltbegriff
Vom Arbeitgeber gewährte Essensmarken (Gutscheine, Bons), die am Arbeitsplatz oder in einer nahegelegenen Gaststätte eingelöst werden können, sind gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag von der Lohnsteuer befreit. Der OGH hat nunmehr die Frage entschieden, ob derartige Leistungen auch während eines Urlaubs oder Krankenstands zustehen und in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen sind ().
Sachverhalt
Die Klägerin war von 1983 bis bei einem Steuerberater, danach (infolge Betriebsübergangs) bei einem übernehmenden Steuerberater und ab (wieder infolge Betriebsübergangs) bei der Beklagten als Lohnverrechnerin/Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern anzuwenden. An Arbeitstagen, an denen sie ein Mittagessen einnahm, erhielt sie bei den ersten beiden Arbeitgebern vorerst einen Teilersatz (50 %) in Form von Essensmarken über zuletzt € 2,– pro Arbeitstag.
Im Jahr 2006 bot der beklagte Arbeitgeber der Klägerin an, entweder die Essensmarken auf das Höchstausmaß der Steuerfreiheit von 4,40 € pro Arbeitstag anzuheben oder eine begünstigte Zukunftssicherung über € 30...