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Auswirkungen des unleidlichen Verhaltens eines Vorgesetzten auf eine Konkurrenzklausel
Bisweilen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses (Konkurrenzklausel). Eine derartige Konkurrenzklausel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (vgl PV-Info 12/2010, Seite 19 f). Im vorliegenden Fall hatte der OGH zu entscheiden, welche Konsequenzen ein unleidliches Verhalten eines Vorgesetzten auf die Konkurrenzklausel hat ().
Sachverhalt
Der beklagte Arbeitnehmer war vom bis beim klagenden Arbeitgeber als Angestellter im Vertrieb für die Betreuung und Belieferung von Friseuren in Österreich beschäftigt. Er kündigte zunächst sein Dienstverhältnis auf; wenige Tage danach wurde in einem persönlichen Gespräch eine Umwandlung der Beendigung in eine einvernehmliche Auflösung vereinbart. Der Arbeitgeber wies im Rahmen der Gespräche, die zur einvernehmlichen Auflösung führten, ausdrücklich darauf hin, dass eine Konkurrenzklausel vereinbart war und diese trotz der einvernehmlichen Auflösung Geltung haben sollte.
Der Arbeitnehmer hatte zunächst mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten auch privat ein sehr gutes Verhältnis, das sich jedoch im ...