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PV-Info 2, Februar 2011, Seite 22

Änderungskündigung und Kündigungsschutz

Hannelore Ortner

Die aus wirtschaftlichen Gründen bedingte Kündigung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber mit dem gleichzeitigen Angebot auf Abschluss eines neuen Dienstvertrags zu geänderten Konditionen stellt eine Änderungskündigung dar. Auch Änderungskündigungen unterliegen ua dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ().

Grundsätzliches

Bei einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, mit einer bestimmten Änderung des Dienstvertrags einverstanden oder nicht einverstanden zu sein. Sie ist laut Lehre und Rechtsprechung als bedingt ausgesprochene Kündigung anzusehen. Sie dient in der Regel als ein zusätzliches „Druckmittel“ zum Abschluss einer Verschlechterungsvereinbarung.

Falls der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, gilt die Kündigung als zurückgenommen bzw als nicht ausgesprochen, und das Dienstverhältnis wird unter den geänderten Vertragsbedingungen fortgesetzt. Wird das Angebot nicht angenommen, führt die Kündigung zur Beendigung des Dienstverhältnisses (eine Konsequenz, die bei Herbeiführung einer „V...

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