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Sind Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG auf den Freibetrag des § 68 Abs 2 EStG anrechenbar?
Es ist tatsächlich möglich, dass Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge, auf den für „gewöhnliche“ Überstunden vorgesehenen Freibetrag angerechnet werden können.
Regelung in den LStR 2002
Rz 1147 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 lautet:
„Überschreiten die insgesamt für einen Monat ausbezahlten Zulagen und Zuschläge (des § 68 Abs 1 EStG) den Freibetrag von € 360,– und sind die zehn Überstunden des § 68 Abs 2 EStG noch nicht ausgeschöpft, ist für die nach § 68 Abs 1 EStG nicht mehr begünstigten Überstundenzuschläge (bis höchstens 50 % des Grundlohnes) auch die Befreiung des § 68 Abs 2 EStG zu berücksichtigen.“
Beispiel
Der monatliche Feiertagszuschlag für die Arbeit an einem Feiertag (innerhalb der ausfallenden Normalarbeitszeit) beträgt € 382,50
davon sind gemäß § 68 Abs 1 EStG steuerfrei € 360,–
es verbleiben steuerpflichtig € 22,50.
Der gemäß Kollektivvertrag zu bezahlende Überstundenzuschlag zu 100 % für die an diesem Feiertag zusätzlich geleisteten 3,5 Überstunden beträgt: 3,5 x € 45,– = € 157,50
Da der Freibetrag gemäß § 68 Abs 1 EStG durch den Feiertagszuschlag bereits ausgeschöpft wurde, können – sofern keine „...