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LStR-Wartungserlass 2010: (Keine) Änderung der steuerrechtlichen Behandlung sonstiger Bezüge
Durch den Lohnsteuerrichtlinien-(LStR-)Wartungserlass 2010 (Erlass vom , BMF-010222/0186-VI/7/2010) hat die Finanzverwaltung ihre im Salzburger Steuerdialog geäußerte Ansicht (siehe PV-Info 11/2010, Seite 10 ff) zur steuerrechtlichen Behandlung der sonstigen Bezüge wieder revidiert – es bleibt somit alles beim Alten.
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Thema | Ansicht laut LStR-Wartungserlass | Ansicht laut Salzburger Steuerdialog |
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Grundaussage – unverändert | Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. | Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. |
Schlussfolgerung – geändert | Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezugs, dass er neben dem, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie aufgrund des Rechtstit... |