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Sozialwidrige Kündigung wegen Pendelns zum neuen Arbeitsplatz?
Gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung eines mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und somit sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig) ist. Der folgende Beitrag geht anhand eines konkreten Falles () der Frage nach, inwieweit der Umstand, dass der Arbeitnehmer zum neuen Arbeitsplatz pendeln muss, bei der Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Abteilungsleiter und zudem im Rahmen eines Studiengangs im Medienbereich als Assistenzprofessor (Fachbereichsleiter) beschäftigt. Sein Bruttogehalt belief sich auf monatlich € 3.905,50; weiters erhielt er Zulagen für die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sowie für zusätzliche Lehrveranstaltungen. Der Kläger lebt mit seiner Gattin in Salzburg; die Mietkosten belaufen sich auf € 1.300,– pro Monat. Das Einkommen der Gattin beträgt monatlich € 2.820,50. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten zum aufgekündigt. Die Gattin des Klägers ist als Akademikerin ganztägig in einer Referatsleitung der Universität Salzburg...