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PV-Info 7, Juli 2011, Seite 20

Beiträge des Arbeitnehmers zum betrieblichen Pensionssystem sind keine Pflichtbeiträge

Mag. Elfriede Köck

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Beiträge des Arbeitnehmers zum betrieblichen Pensionssystem Pflichtbeiträge darstellen. Da sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstvertrags verpflichtet hatte, die kollektivvertraglichen Regelungen der betrieblichen Pensionseinrichtung anzuerkennen, entscheid der VwGH, dass eine privatrechtliche Vereinbarung vorliegt, und betrachtete die Rückzahlung dieser Beiträge durch den Arbeitgeber nicht als Rückzahlung von Pflichtbeiträgen ().

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer entrichtete im Rahmen seines Dienstverhältnisses entsprechend den kollektivvertraglichen Vorgaben Beiträge zur betrieblichen Pensionseinrichtung. Später machte er von der neu geschaffenen Möglichkeit des Austritts aus diesem Pensionssystem Gebrauch und erhielt vom Arbeitgeber seine bisher eingezahlten Beiträge samt Verzinsung rückerstattet.

Der Arbeitgeber nahm keinen Lohnsteuerabzug vor und meldete die rückgezahlten Beiträge mit separatem Lohnzettel gemäß § 69 Abs 5 EStG als Rückzahlung von Pflichtbeiträgen . Dabei wies der Arbeitgeber ein Siebentel des Rückzahlungsbetrags als sonstigen Bezug und sechs Siebentel als laufenden Bezug aus.

Das Finanzamt b...

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