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VwGH widerspricht der bisherigen Praxis der BUAK zur Einstufung als Facharbeiter
Der VwGH hat klargestellt, dass der Grundsatz, wonach sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags (KV) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, dann nicht gilt, wenn der KV (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt ().
Sachverhalt
In einer Firma hat ein Arbeitnehmer zwar die Lehrzeit als Hafner, Platten- und Fliesenleger absolviert, jedoch die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt; er wurde daher als qualifizierter Helfer eingestuft.
Anlässlich einer Prüfung durch die BUAK kam es zu einer Zuschlagsnachforderung. Der Kontrollor hat den Arbeitnehmer nach Beendigung der Lehrzeit als Facharbeiter eingestuft mit der Begründung, dass es bei der Einstufung als Facharbeiter nicht auf die (erfolgreiche) Ablegung der Lehrabschlussprüfung, sondern auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit ankomme.
Hinweis für die Praxis
Der Kollektivvertrag für Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe bzw dessen Beilage (Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung) unterscheidet zwischen Facharbeitern (diese abgestuft nach den Verwendungsjahren), q...