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PV-Info 4, April 2011, Seite 13

Besonderer Kündigungsschutz behinderter Dienstnehmer

Dr. Andreas Gerhartl

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) räumt begünstigten Behinderten einen besonderen Kündigungsschutz ein. Dass diese Schutzbestimmungen zur Anwendung kommen, setzt voraus, dass der Status als begünstigter Behinderter durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Behinderteneigenschaft bestehen muss, und der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein muss, fallen allerdings auseinander. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Judikatur unter Einbeziehung der durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, geänderten Rechtslage.

Anwendungsbereich

Gemäß § 8 Abs 2 BEinstG darf ein Dienstgeber einen begünstigten Behinderten erst kündigen, nachdem der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Die Zustimmung des Behindertenausschusses braucht jedoch in bestimmten Fällen nicht eingeholt zu werden. Einer dieser Fälle ist, wenn dem begünstigten Behinderten der Kündigungsschutz als Belegschaftsvertreter zukommt.

Der zweite Ausnahmefall knüpft an die Dauer des Dienstverhältnisses an. Für Dienstverhältnisse, die nach dem neu begründet wurden, entfällt der besondere Kündigungsschutz, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht länger als vier Jah...

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