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PV-Info 4, April 2011, Seite 11

Einkommensbericht nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Hannelore Ortner

Unter den neuerdings vom Arbeitgeber zu erstellenden „Einkommensberichten“ nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) versteht man schriftliche Aufzeichnungen, in denen Unternehmen die Löhne und Gehälter ihrer Mitarbeiter nach Geschlechtern getrennt veröffentlichen müssen.

Erstellung des Einkommensberichts

Die Novelle zum GlBG, BGBl I 2011/7, ausgegeben am , ist mit in Kraft getreten und beinhaltet ua eine Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts für Unternehmen mit über 150 Arbeitnehmern (siehe ausführlich Gerhartl, PV-Info 2/2011, Seite 17 ff). Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

Der Einkommensbericht ist dem Zentralbetriebsrat bzw Betriebsausschuss bzw Betriebsrat im ersten Quartal des nachfolgenden Jahres zu übermitteln. Besteht kein Betriebsrat, so ist der Einkommensbericht im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum zur Einsichtnahme aufzulegen und darauf in einer Betriebs-kundmachung hinzuweisen. Die Erstellung bzw Übermittlung des Einkommensberichts kann von den Belegschaftsorganen oder – wenn solche nicht bestehen – vom Arbeitnehmer gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Berichtspflicht tritt gestaffelt (a...

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