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Familienbeihilfe: Anspruch
Bei volljährigen Kindern die nicht in Berufsausbildung stehen und denen daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zukommt, ist nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ausschließlich die Frage zu beantworten, ob dieses Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und ob dies wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung der Fall ist. – (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Abweisung)
( 2011/16/0063)