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Drittanstellung von Geschäftsführern
In seiner Entscheidung vom , RV/1106-L/09, hatte sich der UFS mit der „Drittanstellungsproblematik“ im Zusammenhang mit Geschäftsführern einer GmbH zu beschäftigen.
Sachverhalt
Konkret wurden mit zwei GmbHs (mit der X-GmbH im Jahr 2004 und mit der Y-GmbH im Jahr 2006) Consulting- und Managementverträge abgeschlossen, deren Inhalt es jeweils war, die Aufgaben der Geschäftsführung zu übernehmen. Zu diesem Zweck sollte von der X-GmbH deren zu 50 % beteiligter alleiniger Geschäftsführer H, von der Y-GmbH deren zu 100 % beteiligter Geschäftsführer K jeweils persönlich (auch) als Geschäftsführer der Berufungswerberin tätig werden.
H war bereits bei der Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin als Dienstnehmer und Prokurist, in der Folge als Geschäftsführer der Berufungswerberin tätig. K war zuvor als Prokurist der Berufungswerberin tätig und wurde einen Tag vor Abschluss des Consulting- und Managementvertrags als deren Geschäftsführer eingetragen.
Zurechnung bei höchstpersönlicher Tätigkeit
Eine höchstpersönliche Tätigkeit , die nicht direkt durch eine natürliche Person, sondern durch eine unter ihrem Einfluss stehende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, hat trotz der grundsätzlichen Zulä...