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Arbeitslosigkeit neben (geringfügiger) selbständiger Tätigkeit
Gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn zwar aus selbständiger Arbeit ein Einkommen oder Umsatz erzielt wird, aber weder das Einkommen (zuzüglich der als Werbungskosten geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge) noch 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigen. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung des Einkommens bzw des Umsatzes ist das Kalenderjahr; das heißt, zur Berechnung der monatlichen Durchschnittswerte ist das im Kalenderjahr erzielte Einkommen (bzw der im Kalenderjahr erzielte Umsatz) durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die betreffende Tätigkeit ausgeübt wurde. Wie ein VwGH-Erkenntnis zeigt, spielt es für die Berechnung aber eine Rolle, ob das Einkommen aus einer oder mehreren voneinander abgrenzbaren selbständigen Tätigkeiten erzielt wird ().
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog vom bis (neben der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) Arbeitslosengeld. Die Zuerkennung wurde vom AMS mit der Begründung widerrufen, sie sei im Jahr 2004 selbständig erwerbstätig gewesen und habe laut Einkommensteuerbescheid in den Monaten März bis April sowie Juli bis Dezember ein durchschnittliches m...