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PV-Info 11, November 2011, Seite 18

Fälligkeit von Sonderzahlungen

Dr. Thomas Rauch

Durch eine Karenz, einen Präsenz- oder Zivildienst oder sonstigen Umständen, die zu einem Ruhen der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis führen, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung nicht.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 10. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Anspruch auf Sonderzahlungen

In der Regel ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sonderzahlungen der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag. Falls kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, so besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen. Dieser könnte sich im kollektivvertragsfreien Bereich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag oder aus wiederholter tatsächlicher Auszahlung ergeben („gewohnheitsrechtlicher Anspruch“).

Aus einer gesetzlichen Bestimmung kann kein Anspruch auf Sonderzahlungen abgeleitet werden. Die einzelnen gesetzlichen Regelung...

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