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Nachkauf von Schul- und Studienzeiten – steuerliche Konsequenzen aus der Beitragsrückerstattung
Vor Kurzem hatte sich der VwGH mit den steuerlichen Konsequenzen aus der Beitragsrückerstattung im Zusammenhang mit dem – „vergeblichen“ – Nachkauf von Schul- und Studienzeiten auseinanderzusetzen ().
Sachverhalt
In den Jahren 1997 bis 1999 wurden Beiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (§ 227 Abs 3 und 4 ASVG) vom Finanzamt im Rahmen von Arbeitnehmerveranlagungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG erklärungskonform berücksichtigt. Dies bewirkte aufgrund des Steuertarifs eine Steuerersparnis von 50 %.
Im Jahr 2005 wurden die entrichteten Beiträge teilweise rückerstattet, weil infolge der Pensionsreform 2002/2003 die angestrebte Leistungswirksamkeit der Ersatzzeiten nicht eingetreten war (§ 70b ASVG). Die Pensionsversicherungsanstalt brachte dem Finanzamt den Umstand der Beitragserstattung zur Kenntnis.
Das Finanzamt erließ daraufhin gemäß § 295a BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 und änderte darin die Höhe der anzuerkennenden Sonderausgaben entsprechend ab.
In der Berufung wendete sich der Steuerpflichtige gegen die Anwendung des § 295a BAO und wies darauf hin, dass er die Beiträge in den Jahren 1997 bis 1999 tatsächlich (iSd § 19 Abs 1 EStG) entrichtet habe, sodass Sonderausgaben ...