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SWK 9, 20. März 2012, Seite 502

Strafbarkeit als Vorfrage des steuerlichen Abzugsverbots

Der Verweis auf die gerichtliche „Strafbedrohtheit“ im Abgabenrecht wirft schwierige Rechtsfragen auf

Helmut Fuchs

Die Anwendung des Abzugsverbots für verpönte Leistungen wirft im Zusammenhang mit Auslandstaten und im Hinblick auf die durch den Sanktionscharakter des Abzugsverbots ausgelösten Zurechnungsfragen grundsätzliche Fragestellungen auf. Die bereits viel kritisierte Lückenhaftigkeit des österreichischen Korruptionsstrafrechts wird auf den Punkt gebracht.

1. Allgemeines

Das seit 2009 geltende österreichische Korruptionsstrafrecht hat beträchtliche Strafbarkeitslücken.

Am schwersten wiegt, dass die Bestechung von Amtsträgern nur dann strafbar ist, wenn die Zuwendung für ein bestimmtes oder doch zumindest bestimmbares Amtsgeschäft gegeben wird. Ist ein solcher Zusammenhang zwischen Geschenk und konkretem Geschäft nicht nachweisbar („Anfüttern“), dann bleiben Geber und Nehmer meist straflos.

2. In Betracht kommende Straftatbestände

Doch selbst in dem Fall, dass ein solcher Zusammenhang nachweisbar ist, ist die Bestechung nur dann ohne Weiteres als Bestechlichkeit bzw. Bestechung (§§ 304, 307 StGB) strafbar, wenn das Geschenk für die pflichtwidrige Vornahme des Amtsgeschäfts gegeben wurde. Lässt sich keine (beabsichtigte) Pflichtwidrigkeit nachweisen, dann sind Geber und Nehmer nur strafbar, wenn der ...

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