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PV-Info 3, März 2011, Seite 25

Welcher Kollektivvertrag ist auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden?

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch

Die Anwendbarkeit eines bestimmten Kollektivvertrags auf ein konkretes Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitgeber Mitglied jener Vertragspartei ist, die den Kollektivvertrag auf der Seite der Arbeitgeber abschließt (§ 8 Z 1 ArbeitsverfassungsgesetzArbVG). In einem jüngst entschiedenen Fall wurde der OGH mit der zusätzlichen Problematik befasst, dass die Tätigkeit eine Art „Mischtätigkeit“ zwischen zwei Kollektivvertragsbereichen darstellte und zunächst eine Zuordnung zu einem Kollektivvertrags­bereich vorzunehmen war ().

Organisationseinheit, räumlicher und persönlicher Geltungsbereich

Wenn ein Betrieb eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes erlangt, so ist damit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammerorganisation verbunden. Diese hat den Betrieb nach ihrer Fachorganisationsordnung einer Fachgruppe bzw einem Fachverband zuzuordnen (§ 14, 15, 43 und 47 Wirtschaftskammergesetz).

Beispiel

Ein Wiener Betrieb hat die Gewerbeberechtigung für das Friseurgewerbe. Der Betrieb ist der Landesinnung Wien der Friseure und der Bundesinnung der Friseure zugeordnet. Die Bundesinnung der Friseure schließt den Kollektivvertrag für das Friseurgewerbe ab.

Laut seinem rä...

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