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Zeitguthaben bzw Zeitschulden bei Ende des Dienstverhältnisses
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses kann es sich ergeben, dass noch Normalarbeitszeitguthaben oder Zeitschulden bestehen. Dieser Beitrag soll die Thematik näher erläutern.
1. Zeitguthaben bei Ende des Dienstverhältnisses
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeitguthaben, ist das Guthaben idR abzugelten.
Für Guthaben an Normalarbeitszeit, zB
Plusstunden aufgrund flexibler Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit bzw durchrechenbarer Arbeitszeit,
S. 19Plusstunden eines Teilzeitbeschäftigten,
Plusstunden bei Nichtgewährung trotz Verlangens der Freizeit während der Kündigungsfrist (sog „Postensuchtage“),
gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag von 50 %. Dieser Zuschlag gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer unberechtigt vorzeitig austritt.
Der anzuwendende Kollektivvertrag kann allerdings auch Abweichendes regeln (einen geringeren, höheren bzw keinen Zuschlag). Der Kollektivvertrag kann aber auch eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt vorsehen, zu dem ein Abbau des Guthabens möglich ist und tatsächlich erfolgt, oder weitere einschränkende Tatbestände vorsehen (§ 19e Abs 2 Arbeitszeitgesetz).
Beispiel
Angestellter,
Eintritt: ,
Teilzeitvereinbarung: 20 Stunden/Woche,
Wie ist das Zeitguthaben abzugelten?