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Praktika im Rahmen überbetrieblicher Lehrausbildungen
Die Durchführung der überbetrieblichen Lehrausbildung wurde per neu geregelt. Diese Neuregelung betrifft auch betriebliche Praktika, die im Zuge einer überbetrieblichen Lehrausbildung absolviert werden.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 30 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bedarf die Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die von keinem Lehrberechtigten geführt werden (überbetriebliche Lehrausbildung), entweder einer Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder muss im Auftrag des AMS erfolgen. Gemäß § 30 Abs 3 Z 5 iVm § 30b Abs 1 BAG können vom AMS beauftragte Ausbildungseinrichtungen verpflichtet werden, gezielte Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis zu setzen. Derartige Maßnahmen können auch in der Absolvierung betrieblicher Praktika bestehen.
Voraussetzungen für ein Praktikum
Die die überbetriebliche Lehrausbildung regelnde AMS-Richtlinie unterscheidet dabei zwischen Schnupperpraktika und Praktika bei Praxisbetrieben. Schnupperpraktika dienen dem gegenseitigen Kennenlernen von Auszubildendem und Betrieb und sollen zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen; Praktika bei Praxisbetrieben sind dadurch gekennzeichnet, dass z...