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Ausgleichsposten bei äquivalenzverletzenden Realteilungen
Korrekte Vorsorge zur Vermeidung endgültiger Steuerbelastungsverschiebungen
Eine Realteilung zu Buchwerten ist nur dann zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung durch Bildung von Ausgleichsposten Vorsorge getroffen wird, dass es unter den Teilungspartnern zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Sofern mit einer Realteilung eine Äquivalenzverletzung einhergeht, erweist sich die korrekte Ermittlung der Höhe erforderlicher Ausgleichsposten als kompliziert.
1. Begriff und Wesen von Ausgleichsposten
Gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 Satz 1 UmgrStG ist eine Realteilung zu Buchwerten nur dann zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, dass es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Teilungsvorgang zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Aus § 29 Abs. 1 Z 2 Satz 2 UmgrStG ergibt sich, dass die Vermeidung einer teilungsbedingten endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung durch Einstellung von Ausgleichsposten zu erfolgen hat. Andere Vorsorgeformen sind unzulässig.
Realteilungsbedingte Verschiebungen der Steuerbelastung können eintreten, weil die Nachfolgeunternehmer ihre Beziehung zu den den anderen Nachfolgeunternehmern übertragenen bzw. im Abteilungsfalle der fortbestehenden Personengesellschaft verbleibenden stillen Reserven aufgeb...