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Arbeitslosengeld für Bürger aus „neuen“ EU-Staaten
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt gemäß § 7 Abs 3 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) voraus, dass sich der Betreffende berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. § 7 Abs 6 AlVG bestimmt, dass sich Personen, die im Rahmen von Kontingenten nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der VwGH hat nunmehr die Frage beantwortet, ob diese Bestimmung auch für Bürger aus den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten, die aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zum Aufenthalt berechtigt sind, gilt ().
Sachverhalt
Eine polnische Staatsangehörige war bis in Österreich beschäftigt und verfügte über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 iVm § 51 Z 1 NAG vom . Am beantragte sie beim AMS Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde mit der Begründung, die Antragstellerin sei im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt gewesen und halte sich daher nicht mehr berechtigt in Österreich auf, um eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den VwGH erhoben.
Aufenthaltsrecht nach dem NAG
Gemäß § 51 Z 1 NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freiz...