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PV-Info 5, Mai 2010, Seite 29

Wann kann der Arbeitgeber den Verfall von Arbeitnehmeransprüchen erfolgreich einwenden?

Mag. Judith Morgenstern

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt sich immer wieder mit der Thematik, wann Arbeitnehmeransprüchen erfolgreich der Einwand des Verfalls durch den Arbeitgeber entgegengesetzt werden kann. Dabei spielt insbesondere der jeweils anwendbare Kollektivvertrag eine zentrale Rolle. Der folgende Beitrag enthält einen kurzen Überblick darüber, wie, durch wen und in welcher Form „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ geltend gemacht werden müssen, um nicht „zu verfallen“.

Typische Formulierung einer Verfallsklausel

Eine typische (kollektivvertragliche oder dienstvertragliche) Verfallsklausel lautet wie folgt: „Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall binnen vier Monaten ab Fälligkeit (oder: „ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses“) schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.“

S. 30Die Besonderheit einer Verfallsklausel in Abgrenzung zur Verjährung besteht darin, dass der Anspruch nach Ablauf der Frist zur Gänze „erlischt“ (Näheres zum Unterschied zwischen Verfall und Verjährung siehe PV-Info 3/2007, Seite 25 ff).

Zulässigkeit von Verfallsklauseln

Verfallsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, sofern sie nicht zum Nachteil des Arbeitnehmer...

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