Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 5, Mai 2010, Seite 24

Dienstortbegriff nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte bei ständiger Reisetätigkeit

Mag. Margot Blauensteiner

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob nach dem Dienstortbegriff des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV für Handelsangestellte) Reisende, deren regelmäßiger Dienstort überwiegend nicht an der Betriebsstätte, sondern im jeweiligen Betreuungsgebiet liegt, für Fahrten zum Betriebsstandort Anspruch auf Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung haben, und entschied, dass es sich aufgrund des besonderen Dienstortbegriffs bei diesen Fahrten um Wegzeiten handelt, die keinen Anspruch auf Aufwandersatz begründen ( 8 ObA 60/09w).

Gastbeitrag von Mag. Margot Blauensteiner, Mag. Margot Blauensteiner ist juristische Mitarbeiterin bei LeitnerLeitner in Wien.

Sachverhalt

Der in der Steiermark wohnhafte Arbeitnehmer war im Jahr 2008 als Pharmareferent bei einem oberösterreichischen Unternehmen mit der Aufgabe beschäftigt, von seinem Wohnort aus Tierärzte mit Hausapotheken zu besuchen. Das ihm zugeteilte Reisegebiet bestand aus der Steiermark, dem östlichen Niederösterreich, dem 23. Bezirk in Wien und dem Burgenland.

Taggeld und Kilometergeld wurden nach dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden KV für Handelsangestellte bezahlt. Das Kilometergeld wurde –wenn er seine Kundenbesuche von zu Hause antrat – ab zu Hause berechnet.

Die Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt in Oberösterreich; dort fanden im Frühjahr 2008 an sieben Tagen Schulungen statt, an denen der Arbeitnehmer im dienstlichen Auftrag teilnahm. Ebenso nahm er an einer eintägigen Produktinformation – 9 Kilometer von der Betriebsstätte des Arbeitgebers entfernt – teil. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer für diese Fahrten vom Wohnort zum Betriebsstandort bzw dem Ort der Produktinformation Kilometergeld ein.

S. 25Dienstreisebegriff gemäß KV für Handelsangestellte

Art XVI Z 1 KV-Handelsangestellte lautet:

„1. Begriff der Dienstreise:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem. lit b) verlässt. (…)
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. (...)“

Im vorliegenden Fall geht es darum, den konkreten Kollektivvertragstext auszulegen, mit dem die Voraussetzungen für eine Dienstreise und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Kosten- und Aufwandersatz geregelt sind. Eine Dienstreise liegt nach dem KV für Handelsangestellte (in der ab geltenden Fassung) vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags den Dienstort verlässt. Auch Arbeitnehmer, „die ständig unterwegs sind“, sind von der Dienstreisedefinition des Kollektivvertrags erfasst. Die für die Handelsangestellten geltende Regelung baut daher auf einem eigenständigen Begriff des „Dienstorts“, definiert als örtlich abgegrenzter Bereich, auf ().

Dienstort und Dienstreise bei Reisenden

Danach mögen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Dienstreise zwar dann erfüllt sein, wenn der Arbeitnehmer seiner Reisetätigkeit nachkommt, weil er dabei zwangsläufig immer den in Abschnitt XVI Z 1 lit b KV für Handelsangestellte definierten Dienstort (also die Betriebsstätte und den Umkreis von 12 km davon) verlässt, für die am Dienstort selbst abgehaltenen Schulungen und die am 9 km davon entfernten Ort abgehaltene Präsentation gilt dies aber gerade nicht. Die Fahrt von der Wohnung zum eindeutig definierten „Dienstort“, an dem er im dienstlichen Auftrag Schulungen absolvierte, ist daher als „Wegzeit“ im Sinn der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen (vgl ) und begründet mangels abweichender Regelung im Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Aufwandersatz.

Hinweis für die Praxis

Gemäß Art XVI Z 2 lit B KV für Handelsangestellte reduziert sich das Taggeld – wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als zwölf Kalendertagen anfallen – für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag auf € 14,40 (von € 26,40). Da es sich im vorliegenden Fall definitionsgemäß um keine Dienstreise handelt, bleiben diese Fahrten von Reisenden zum Dienstort auch bei der Ermittlung der zwölf Kalendertage außer Ansatz.

Mag. Margot Blauensteiner
Daten werden geladen...