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PV-Info 5, Mai 2010, Seite 9

Entfall des Krankenversicherungsbeitrags bei Lehrlingen – Umsetzung in der Praxis

Mag. Christa Kocher

Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit zahlen weder Lehrling noch Lehrberechtigter Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge). Dies gilt laut geänderter Ansicht der Gebietskrankenkassen (GKK) nicht nur für reguläre Lehrverhältnisse, sondern auch immer dann, wenn in einem Lehrbetrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird (NÖDIS Nr 1/2010, März 2010).

Geänderte Rechtsmeinung der GKK

Die GKK änderte ihre Rechtsmeinung aufgrund der Entscheidung des (siehe dazu ausführlich bei Kocher, PV-Info 12/2009, Seite 28 ff), zur verkürzten Lehrzeit. Warum im Betrieb nicht die gesamte Lehrzeit absolviert wird, ist laut geänderter Ansicht der GKK ohne Bedeutung. In Frage kommen daher unter anderem

  • die Anrechnung von Lehrzeiten im selben oder verwandten Berufen,

  • eine verkürzte Lehrzeit,

  • die beantragte Anrechnung von Ausbildungszeiten aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling.

Beispiel 1

Ein Lehrling beginnt eine Friseurlehre am und beendet diese mit dem ersten Lehrberechtigten am . Am setzt er die Lehre beim zweiten Lehrberechtigten fort. Aufgrund der Anrechnung von Vorlehrzeiten endet die Lehre (wie ursprünglich geplant) am . Für die Dauer der gesamten Lehrzeit (beim ersten und beim zweiten Lehrberechtigten) fallen keine KV-Beiträge an.

Beispiel 2

Eine Malerlehre wurde erfolgreich absolviert. Der Lehrling beginnt danach eine verkürzte Tischlerlehre im Ausmaß von zwei Jahren, die am beginnt und am endet. Es fällt während der gesamten Tischlerlehre kein KV-Beitrag an.

Beispiel 3

Ein Lehrling hat bereits eine Lehrausbildung absolviert. Er beginnt bei einem anderen Lehrberechtigten eine Lehre in einem verwandten Beruf. Aufgrund der Anrechnung eines Lehrjahres beginnt er im neuen Lehrbetrieb bereits im zweiten Lehrjahr; die Lehrzeit beim zweiten Lehrberechtigten dauert nur zwei Jahre. Obwohl er beim zweiten Lehrberechtigten das zweite und das dritte Lehrjahr absolviert, fallen keine KV-Beiträge an.

Entscheidend ist also immer die Dauer der bei einem Dienstgeber tatsächlich absolvierten Lehrzeit, ungeachtet der Tatsache, in welchem S. 10Lehrjahr sich der Lehrling aufgrund diverser Anrechnungsbestimmungen befindet.

Jede Änderung der Beitragsgruppe eines Lehrlings ist dem Krankenversicherungsträger binnen sieben Tagen mittels Änderungsmeldung anzuzeigen.

Zu viel bezahlte Krankenversicherungsbeiträge in der Vergangenheit?

Die Gesetzesbestimmung, wonach für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit der Krankenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Krankenversicherung bezahlt wird, trat mit in Kraft. Grundsätzlich können ungebührlich entrichtete Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung rückgefordert werden (§ 69 Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG).

Rückverrechnung bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis

Ist das Beschäftigungsverhältnis mit dem (ehemaligen) Lehrling noch aufrecht, ist für sämtliche in Betracht kommenden Beitragszeiträume die Korrektur mittels Beitragsnachweisung durchzuführen. Es gibt keine eigenen Rückverrechnungsgruppen; die Beitragsgruppen sind entsprechend zu ändern.

Beispiel 4

Die verkürzte Lehrzeit (Tischlerlehre) dauert laut Lehrvertrag von bis .

Wie erfolgt die Rückverrechnung?

Lösung:

a) Bisherige Vorgehensweise der GKK:

  • Beitragsgruppe A7y vom bis (kein KV-Beitrag, kein AlV-Beitrag);

  • Beitragsgruppe A3y vom bis (KV-Beitrag und AlV-Beitrag sind zu entrichten).

b) Neue Vorgehensweise der GKK:

  • Beitragsgruppe A7y vom bis (kein KV-Beitrag, kein AlV-Beitrag).

  • Beitragsgruppe A8y vom bis (kein KV-Beitrag, AlV-Beitrag ist zu entrichten).

Bei Vorschreibebetrieben reicht die Meldung hinsichtlich der Änderung der Beitragsgruppe.

Weiterleitung der Gutschrift

  • Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei der nächsten Lohn- oder Gehaltszahlung dem Dienstnehmer den auf ihn entfallenden Anteil am KV-Beitrag auszuzahlen. Der sozialversicherungsrechtliche Teil S. 11des Formulars L 16 ist nicht betroffen, hier ist also keine Änderung nötig.

  • Die (allenfalls anfallende) Lohnsteuer ist für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres neu zu berechnen (Aufrollung).

  • Für abgelaufene Kalenderjahre ist gemäß den Bestimmungen für die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen im Fall von Mehrfachversicherung durch den Krankenversicherungsträger (§ 69 Abs 5 EinkommensteuergesetzEStG) ein gemeinsamer Lohnzettel auszustellen und bis 31. 1. des folgenden Jahres an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Dabei ist ein Siebentel der rückerstatteten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG auszuweisen. Der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels ist nicht auszufertigen.

  • DB, DZ, KommSt sowie BV-Beiträge fallen nicht an.

Rückverrechnung bei bereits beendetem Dienstverhältnis

Ist das Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht, muss vom Dienstgeber ein schriftlicher Antrag gemäß § 69 ASVG gestellt werden, in dem ausschließlich die Rückzahlung der Dienstgeberanteile beantragt wird. Es empfiehlt sich, genaue Angaben zu machen, damit die GKK den Antrag zuordnen kann (Dienstgeberkontonummer; Name und Sozialversicherungsnummer des ehemaligen Lehrlings; Zeitraum, für den die Rückerstattung beantragt wird).

Der ausgeschiedene Lehrling kann selbst bei der GKK einen Antrag auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Dienstnehmeranteile stellen.

Mag. Christa Kocher
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