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Wann liegt aus Sicht der Finanzverwaltung ein Dienstverhältnis vor?
Nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG) liegt ein (lohnsteuerabzugspflichtiges) Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist für im Innendienst Beschäftigte regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisung zu folgen verpflichtet ist, oder für einen Außendienstmitarbeiter, wenn er in Betätigung des geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht.
Weitere Merkmale für ein Dienstverhältnis, die sich aus der Rechtsprechung entwickelten, sind (vgl auch Rz 934 ff Lohnsteuerrichtlinien 2002):
Dauerschuldverhältnis: Der Arbeitnehmer schuldet für bestimmte Zeit oder auf Dauer seine (persönliche) Arbeitskraft. Dienstverhältnisse sind ihrem Wesen nach Dauerschuldverhältnisse (auch wenn sie nur für befristete Zeit abgeschlossen werden); Werkvertragsverhältnisse S. 11sind Zielschuldverhältnisse, dh, es werden bestimmte, konkret umschriebene Leistungen erbracht, und mit Leistungserbringung endet das Vertragsverhältnis, sodass es keiner Kündigungsmodalität bedarf.
Weisungsgebundenheit – (persönliche, sachliche) Weisungen müssen befolgt werden. Hinsichtlich der Weisungsgebundenh...