Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 8, August 2010, Seite 9

Zur Abgrenzung „echter“ Dienstvertrag – „freier“ Dienstvertrag – Werkvertrag

Mag. Monika Kunesch

In der Praxis besteht immer die Gefahr, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Prüfungsfeststellungen betreffend die unrichtige Beurteilung von „echten“ Dienstverhältnissen, freien Dienstverträgen oder Werkverträgen vorgenommen werden. Die Frage, ob ein „echter“ Dienstvertrag, ein „freier“ Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, wird aufgrund der Vereinbarungen und der tatsächlichen Handhabung der vertraglichen Beziehung geprüft.

Das größte Problem für den Praktiker besteht darin, dass in den für die Personalverrechnung relevanten Rechtsgebieten, insbesondere im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht, unterschiedliche Begriffe, Begriffsinhalte und Abgrenzungsmerkmale gelten.

Zivilrecht

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt im 26. Hauptstück „Verträge über Dienstleistungen“ nur den Dienstvertrag (= Verpflichtung, für gewisse Zeit Dienstleistungen für einen anderen persönlich zu erbringen) und als Gegenstück dazu den Werkvertrag (= Herstellung eines Werkes gegen Entgelt). Das ABGB sieht keine Definition des freien Dienstvertrags vor. Laut Judikatur unterscheidet sich der freie Dienstvertrag vom Dienstvertrag durch eine...

Daten werden geladen...