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Aufrechnung einer Konventionalstrafe gegen Entgeltansprüche
Im Zuge der Beendigung von Dienstverhältnissen kann es zu Gegenansprüchen des Arbeitgebers kommen. Der Arbeitgeber versucht in einem solchen Fall, sein Risiko durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zu minimieren, und erhält aus diesem Titel einen Forderungsanspruch. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber in der Endabrechnung einen Lohnabzug für eine vom Arbeitnehmer zu zahlende Konventionalstrafe vornehmen darf ().
Sachverhalt
Das Dienstverhältnis einer Teilzeitkraft endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. Im Dienstvertrag war für diesen Fall eine Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsbruttolohns vorgesehen. Davon machte der Arbeitgeber auch Gebrauch und behielt den Betrag bei der Endabrechnung ein.
Die Arbeitnehmerin klagte im Folgenden auf Auszahlung, da eine Gegenrechnung unter das Existenzminimum nicht zulässig sei.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt, dass zwar während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer nur zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht, durch die ausdrückliche Einschränkung auf aufrechte Dien...