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PV-Info 11, November 2010, Seite 15

Dienstverhinderungsgründe bei Teilzeitbeschäftigten

Dr. Thomas Rauch

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet, wenn die Arbeitspflicht mit einer höherwertigen Pflicht des Arbeitnehmers kollidiert und daher sein Fernbleiben von der Arbeit berechtigt ist (zB eigene Hochzeit, Begräbnis naher Verwandter, Vorladung von Behörden, dringender Arztbesuch). Ein Dienstverhinderungsgrund kann sich auch aus äußeren Einwirkungen ergeben (zB Verkehrsstau, nicht aber umfassende Elementarereignisse – siehe Rauch, Dienstverhinderung wegen eines Elementarereignisses, PV-Info 6/2010, Seite 23 ff).

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 9. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Gesetzliche Regelung

Ein solcher Dienstverhinderungsgrund (nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz [AngG] und § 1154b Abs 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch [ABGB] für Arbeiter) hindert also den Arbeitnehmer unmittelbar an der Ausführung der Arbeit. Findet etwa das Begräbnis eines Elternteils des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit statt, so ist der Arbeitnehmer für...

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