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Abgeltung von Wegzeiten
Die Abgrenzung zwischen zur Arbeitszeit zählenden Reisezeiten und als Freizeit zu wertenden Wegzeiten ist nicht nur bei wechselnden Arbeitsorten, sondern auch bei geteilten Diensten (Unterbrechung der Arbeitsleistung und Fortsetzung an einem anderen Platz) problematisch. Der OGH hat nunmehr klargestellt, dass die Wegzeit im letzteren Fall unabhängig von der Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht als Arbeitszeit gilt ().
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war als Buschauffeur eingesetzt und befuhr mit Linienbussen des Arbeitgebers das Straßennetz im Grazer Einzugsgebiet. Er war überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt. Das bedeutet, dass er zwischen dem Ende eines Dienstteils und dem Beginn des nächsten Dienstteils eine Wegstrecke zurücklegen musste, um zu seinem – durch den Dienstplan vorgegebenen – nächsten Abfahrtsort zu gelangen.
Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der Wegzeit, da diese nicht als „Weg zur Arbeit“ und daher als Freizeit, sondern als – in Form zuschlagspflichtiger Überstunden abzugeltende – Arbeitszeit zu qualifizieren sei. Das Berufungsgericht ließ die Revision an den OGH zu, weil das Verfahren einen Musterprozess darstelle, von dem viele ...