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ErbStG: Steuerschuld
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch u. a. für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (lit. a) und für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (lit. b). Dabei ist nach der hg. Rechtsprechung als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte nach außen hin – sei es auch außergerichtlich – zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG), (Abweisung)
( 2009/16/0261 bis 0265)