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Lohnpfändung und verschleiertes Entgelt
Im Zusammenhang mit Lohnpfändungen ist es in der Praxis durchaus kein Einzelfall, wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner seinem Arbeitnehmer, der von einer Exekution betroffen ist, „helfen“ will. Die Folge sind mitunter Entgelthöhen, die (weit) unter dem sonst üblichen Maß liegen. Damit wird versucht, die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers am Exekutionsgericht und somit am betreibenden Gläubiger „vorbeizuschummeln“. Dieser Beitrag soll die rechtlichen Grenzen dieser Versuche aufzeigen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Schuldner als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Wochenstunden tätig. Laut Drittschuldnererklärung ergab sich daraus ein monatliches Einkommen von € 533,– netto. Der Kläger (Gläubiger) vertrat in seiner Klage die Ansicht, dass ein höheres angemessenes Entgelt zu unterstellen sei; infolge der Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei eine fremdübliche Entlohnung von monatlich € 2.000,– anzusetzen. Der Beklagte (Drittschuldner) verwies auf die Tatsache, dass er ohnehin den kollektivvertraglichen Mindestlohn gezahlt habe und dieser als Basis heranzuziehen sei. Weiters lasse seine mangelnde wirt...