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Zusammenrechnung von Beträgen bei der Gehaltsexekution
Die §§ 290 ff Exekutionsordnung (EO) bestimmen, welche Leistungen nur beschränkt pfändbar sind (Existenzminimum). Diese Vorschriften sind auch für das Arbeitsverhältnis relevant, da dem Arbeitgeber im Fall einer Pfändung des Arbeitnehmers die Stellung eines Drittschuldners zukommt. Demnach ist auch der Arbeitslohn nur insoweit pfändbar, als das Existenzminimum dadurch nicht unterschritten wird. Hat der Verpflichtete gegenüber mehreren Drittschuldnern nur beschränkt pfändbare Forderungen, so kann deren Zusammenrechnung beantragt werden. Der OGH entschied nun erstmals darüber, ob eine solche Zusammenrechnung voraussetzt, dass die Bezüge des Verpflichteten in Summe das unpfändbare Existenzminimum übersteigen ().
S. 23Sachverhalt
Der gegenüber zwei minderjährigen Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtete Vater bezog Notstandshilfe von € 522,60 monatlich und eine Versehrtenrente von € 220,41 monatlich. Durch Gerichtsbeschluss wurde den Kindern zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen und des laufenden Unterhalts und zur Sicherstellung nach § 372 EO die Forderungsexekution nach § 294 EO gegen ihren Vater bewilligt. Fraglich war, ob die beiden vom Vater bezogenen Leistungen zusammenzurechnen waren. Die B...