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SWK 8, 10. März 2012, Seite 448

Schenkungssteuer: Erstattung

Gemäß § 33 lit. a ErbStG ist die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 lit. a ErbStG ist so auszulegen, dass aus den Worten „herausgegeben werden musste“ eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung die Erstattung hindert und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst zu haben hat. – (§ 33 lit. a ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2008/16/0180)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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