Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schenkungssteuer: Erstattung
Gemäß § 33 lit. a ErbStG ist die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 lit. a ErbStG ist so auszulegen, dass aus den Worten „herausgegeben werden musste“ eine einvernehmliche Rückgängigmachung der Schenkung die Erstattung hindert und die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst zu haben hat. – (§ 33 lit. a ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/16/0180)