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Beitragspflicht einer „freiwilligen Abfertigung“
§ 49 Abs 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nimmt Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie Abfertigungen, Abgangsentschädigungen oder Übergangsgelder, vom Entgeltbegriff des ASVG (und somit von der Beitragspflicht) aus. Die Abgrenzung zu beitragspflichtigen Leistungen bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn derartige Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs vereinbart werden. Maßgeblich sind im Zweifelsfall vor allem das Motiv für die Vereinbarung einer Leistung (Ausgleich eines Prozessrisikos oder „bloße“ Beitragsvermeidung) sowie die zu ihrer Zuerkennung führende Vorgeschichte (besteht darauf ein Anspruch, oder wurde sie vom Dienstnehmer gefordert?); hingegen kommt es nicht auf deren Bezeichnung an ().
Sachverhalt
Der Dienstnehmer wurde – aus seiner Sicht ungerechtfertigt – entlassen und klagte auf Zahlung der Kündigungsentschädigung, der gesetzlichen Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung. In weiterer Folge verglich er sich mit dem Dienstgeber auf Zahlung der gesetzlichen Abfertigung sowie einer „freiwilligen Abfertigung“. Die Gebietskrankenkasse (GKK) qualifizierte die freiwillige Abfertigung im Zuge einer Beitragsprüfung S. 26als (zur Verlänger...