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PV-Info 1, Jänner 2010, Seite 17
Praxisüberblick Kurzarbeit – Lösung des Dienstverhältnisses – Bildungskarenz/Weiterbildung
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Kurzarbeit | Lösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellzusage bzw -vereinbarung und Bezug von Arbeitslosengeld | Bildungskarenz und Bezug von Weiterbildungsgeld | |
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Dienstverhältnis | Bleibt weiterhin aufrecht. | Arbeitsrechtliche Beendigung erforderlich, auch wenn Wiedereinstellung zugesagt bzw vereinbart wurde. | Bleibt weiterhin aufrecht, Karenzierung gem § 11 AVRAG erforderlich. |
Pensionsrechtliche Regelungen | Dienstverhältnis ist aufrecht. Es werden weiterhin Beitragszeiten für die Pension erworben. Die Sozialpartnervereinbarung bei Kurzarbeit stellt sicher, dass pensions- und arbeitsrechtlich keine Schlechterstellung gegenüber einem Dienstverhältnis mit Normalarbeitszeit eintritt. | Vor geborene Personen: Bezugszeit = Ersatzzeit. Ab geborene Personen: Bezugszeit = Beitragszeit (Beitragsgrundlage = 70 % der Bemessungsgrundlage der Leistung). | Vor geborene Personen: Bezugszeit = Ersatzzeit. Ab geborene Personen: Bezugszeit = Beitragszeit (Beitragsgrundlage = 70 % der Bemessungsgrundlage der Leistung). |
Krankenversicherung | Ja, aufgrund des Dienstverhältnisses. | Ja, aufgrund des Leistungsbezugs. | Ja, aufgrund des Leistungsbezugs. |
Anwartschaftszeiten für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung | Werden weiterhin ... |