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PV-Info 4, April 2010, Seite 30

Keine Kürzung des Diätensatzes bei Auslandsreisen auf ein Drittel bei nachträglichem Kostenersatz durch Arbeitgeber

Mag. Margot Blauensteiner

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) verneinte die Kürzung des ausländischen Diätensatzes auf ein Drittel, weil der Arbeitgeber die vollen tatsächlichen Kosten der Verpflegung bei Vorlage der Rechnungen getragen hat, und stellte fest, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Verpflegung nicht mit dem (nachträglichen) Kostenersatz durch den Arbeitgeber nach Vorlage von Verpflegungsbelegen gleichgesetzt und somit das pauschale Tagesgeld nicht auf ein Drittel gekürzt werden könne. Diese Entscheidung erging zwar zu vom Arbeitnehmer geltend gemachten Werbungskosten, hat allerdings aufgrund des Verweises des § 16 Abs 1 Z 9 Einkommensteuergesetz (EStG) auf § 26 Z 4 EStG für die vom Arbeitgeber gewährten Auslandsdiäten direkte Bedeutung ( ).

Gastbeitrag von Mag. Margot Blauensteiner, Mag. Margot Blauensteiner ist juristische Mitarbeiterin bei LeitnerLeitner in Wien.

Sachverhalt

Der Berufungswerber war im Kalenderjahr 2005 an 128 Tagen unregelmäßig, aber wiederkehrend auf Dienstreise in demselben Einsatzort in Italien. Der Arbeitgeber bezahlte ihm keine Tagesgelder, sondern vergütete ihm den tatsächlichen Aufwand laut den ...

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