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Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei verspäteter Anmeldung
Wird ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die er dem AMS nicht unverzüglich angezeigt hat, durch öffentliche Organe betreten, so hat dies auch Auswirkungen für den Dienstgeber. Hat der Dienstgeber den Arbeitslosen nämlich nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet, so ist ihm gemäß § 25 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung (bemessen vom Kollektivvertragslohn bzw – falls kein Kollektivvertrag gilt – vom Anspruchslohn) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Zur Frage, was unter einer „rechtzeitigen Anmeldung“ im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen ist, hat der VwGH nunmehr Stellung genommen ().
Sachverhalt und Rechtsfrage
Mehrere Arbeitslose wurden im Zuge einer Kontrolle des Finanzamtes um 8:24 Uhr auf einer Baustelle bei Estricharbeiten angetroffen. Um 8:33 Uhr desselben Tages wurden diese Arbeitslosen vom Dienstgeber (Bauunternehmer) zur Sozialversicherung angemeldet. Gegen die Vorschreibung von Sonderbeiträgen gemäß § 25 Abs 2 AlVG erhob der Dienstgeber VwGH-Beschwerde. Er stützte sich da...