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Meldepflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, so treffen den Arbeitgeber Meldepflichten (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt [AUVA]) und den Arbeitnehmer Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Der folgende Beitrag behandelt diese Verpflichtungen und die aus ihrer Unterlassung resultierenden Kon sequenzen.
Meldepflicht des Arbeitgebers
Gemäß § 363 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall, durch den der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig geworden ist, dem zuständigen Unfallversicherungsträger längstens binnen fünf Tagen (unter Verwendung des aufgelegten Vordrucks in dreifacher Ausfertigung) zu melden. Der Umstand, dass der Arbeitsunfall bei einem routinemäßigen Besuch von Außendienstmitarbeitern der AUVA zur Sprache kam, stellt keine Meldung im Sinn des § 363 Abs 1 ASVG dar (). Hingegen ist eine Ambulanzkarte, in der die Verletzungen des versicherten Arbeitnehmers angeführt sind und in der auch der Hinweis auf einen Arbeitsunfall enthalten ist, als Meldung eines Arbeitsunfalls zu qualifizieren (). Im Fall von Berufskrankheiten trifft auch den behandelnden Arzt eine (schadenersatzrechtlich relevante) Meldepflicht...