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Krankenstand bei Übertritt vom Lehrverhältnis zum Dienstverhältnis
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSV) und die Gebietskrankenkassen (GKK) haben nunmehr klargestellt, wie bei Vorliegen eines Lehrlingskrankenstandes in Verbindung mit einem Übertritt in ein Dienstverhältnis vorzugehen ist.
Rechtsgrundlage
Die Entgeltfortzahlung für Lehrlinge ist in § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Die Bestimmungen des BAG gelten jedoch ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem der Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit in ein Dienstverhältnis als Arbeiter oder Angestellter übernommen wird (= gesetzliche Behaltezeit).
S. 15 Rechtsansicht des HVSV und der GKK
Im Rahmen der Sozialpartnerbesprechung () wurde bezüglich des Wechsels vom BAG zum Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) klargestellt, dass durch den Übertritt und das damit verbundene neue Beschäftigungsverhältnis jedenfalls ein neues Arbeitsjahr und ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 EFZG entstehen. Es kommt zu keiner Berücksichtigung von bereits verbrauchten Entgeltfortzahlungsansprüchen aus dem BAG. Der erste Tag des Arbeiterdienstverhältnisses gilt als erster Tag des Arbeitsjahres. Dies gilt auch dann, wenn die Lehrzeit keine vollen Jahre (zB 3 ½ Jahre) gedauert hat.
Analog zur Regelung für Arbeiterlehrlinge haben auch Angestelltenlehrlinge nach dem Wechsel...