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PV-Info 4, April 2010, Seite 12

Lehrlinge und Überstunden

Mag. Christa Kocher

Lehrlinge werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr hinsichtlich der Arbeitszeit durch das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) geschützt. So sind bis zum 18. Lebensjahr Überstunden verboten bzw nur sehr eingeschränkt zulässig. Als besonderer Schutz gegen wirtschaftliche Ausbeutung gilt das KJBG bezüglich der Überstundenentlohnung sogar für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr schon vollendet haben.

Dürfen Lehrlinge Überstunden leisten?

1. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

Lehrlinge dürfen nicht zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Etwaige Vor- und Abschlussarbeiten müssen grundsätzlich durch frühere Beendigung bzw späteren Beginn der Arbeit ausgeglichen werden. Der Zeitausgleich (1:1) ist tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche durchzuführen. Dadurch soll ein Überschreiten der 40-Stunden-Woche vermieden werden; Überstunden fallen nicht an.

Werden jedoch (gesetzwidrige) Überstunden geleistet, sind sie natürlich mit einem zumindest 50%igen Zuschlag zu bezahlen. Als Berechnungsbasis dient die Lehrlingsentschädigung.

2. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

Die Normalarbeitszeit darf nur zur Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten...

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