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Welche Lohnabgabengrundlagen gelten für Vorstände?
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2008/15/0279, entschieden, dass für eine dem Dienstgeber durch gesetzliche Bestimmung angeordnete Übernahme von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung kein abgabenrechtlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsteht. Diese übernommenen Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge erhöhen daher nicht die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum FLAF und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Laut gilt Gleichlautendes im Bereich der Kommunalsteuer (vgl PV-Info 2/2010, Seite 22 ff ). Offen ist, ob diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge für Vorstandsmitglieder, die dem Spezialtatbestand gemäß § 4 Abs 1 Z 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen, hat.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 36 Abs 3 ASVG haben Vorstandsmitglieder, die dem Sozialversicherungsspezialtatbestand gemäß § 4 Abs 1 Z 6 ASVG (Beitragsgruppe D2x bzw D4xu, also in Fällen, in denen steuerrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegt) unterliegen, die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten. Nach dem Gesetz ist demnach nicht das beschäftigende Unternehmen, sondern der Vorstand für die ordnungsgemäßen Meldungen gegenüber der Gebietskrankenkasse verantwortlich.1) Som...