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PV-Info 3, März 2010, Seite 35

Kündigungsentschädigung bei Elternteilzeit

Mag. Andreas Gerhartl

Nach einer zum belgischen Recht ergangenen Entscheidung des , Meerts, ist die Entschädigung, die einem Arbeitnehmer in Elternteilzeit bei zeitwidriger Kündigung oder unberechtigter Entlassung gebührt, vom Vollzeitgehalt zu bemessen. Die Entscheidung hat auch für Österreich Relevanz.

Sachverhalt

Frau Meerts war seit September 1992 bei ihrem Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt. Ab arbeitete sie aufgrund eines Elternurlaubs, der bis zum dauern sollte, auf Teilzeitbasis. Am wurde Frau Meerts unter Missachtung der einzuhaltenden Kündigungsfrist gekündigt. Der Arbeitgeber zahlte ihr eine (nach belgischem Recht gebührende) Entlassungsentschädigung, die – gemäß der innerstaatlichen belgischen Rechtslage – auf der Grundlage des für Teilzeitbeschäftigung gebührenden Gehalts berechnet worden war. Frau Meerts begehrte Zahlung der Entlassungsentschädigung unter Zugrundelegung des bei Vollzeitbeschäftigung gebührenden Gehalts. Das belgische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, dass die einem in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung, dessen Arbeitsverhältnis während einer Elternteilzeitbeschäft...

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