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„Schnuppertage“ oder Arbeitsvertrag?
Die „Grauzone“ zwischen dem Tätigwerden zum Kennenlernen eines Betriebes außerhalb eines Arbeitsverhältnisses („Schnuppern“) und der Begründung eines Arbeitsvertrages ist diffizil und wirft häufig Schwierigkeiten auf. Der folgende Beitrag stellt die Problematik anhand einer Entscheidung des OLG Wien dar (OLG Wien , 7 Ra 49/08i).
Abgrenzungskriterien
Vor dem Hintergrund des Schutzzweckes arbeitsrechtlicher Normen kann es nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben vorzulagern und auf diese Weise Arbeit suchende Personen zur Erbringung von Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung zwischen einer „Schnuppertätigkeit“, also dem kurzfristigen, entgeltfreien Beobachten und freiwilligen Verrichten einzelner Tätigkeiten, von einem echten Arbeitsvertrag, bei dem Arbeitsleistungen in persönlicher Abgängigkeit erbracht werden, hat vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Wesentliche Abgrenzungskriterien zum Arbeitsvertrag sind die Dauer einer allfälligen Erprobung und die Frage, ob das Arbeitsergebnis der Erpr...