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Dienstgeberbeitrag bei Rückzahlung von Arbeitslöhnen
Der Unabhängige Finanzsenat ( UFS Graz , RV/0718-G/06) hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der Abzug von Werbungskosten für rückgezahlten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für den (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag nach sich zieht.
Sachverhalt
Anlässlich der Rückzahlung von Überbezügen einiger zurückliegender Jahre (1987 bis 1990) beantragte der berufungswerbende Arbeitgeber die Verminderung der Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (DB) im Monat der Rückzahlung (hier Dezember 2005) im Ausmaß der rückverrechneten Überbezüge.
Rechtliche Beurteilung durch den UFS
Nach § 41 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden (also nicht gewährt hätten werden sollen).
Gemäß § 43 Abs 1 FLAG ist der DB für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß § 43 Abs 2 FLAG sinngemäß Anwendung – dieser Bestimmung kommt in der Argumentation entscheidende Bedeutung zu. Nach Ansicht des UFS bezieht sich der Verweis auf die Bestimmungen über den Steuerab...