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Welcher Sozialversicherungsbestimmung unterliegen Vorstände?
Das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009), mit welchem geregelt wurde, dass Vorstandsmitglieder ab nur dann dem Spezialtatbestand gemäß § 4 Abs 1 Z 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen, wenn sie nicht schon als Dienstnehmer nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG (echtes Dienstverhältnis) pflichtversichert sind, hat in der Praxis für einige Verunsicherung gesorgt. Nach Meinung mancher Gebietskrankenkassen (zB Oberösterreich) sollte sich diese Bestimmung nur auf Geschäftsleiter von Sparkassen und nicht auf Vorstände von Aktiengesellschaften beziehen. Nach Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (HVSV) ist diese Bestimmung wie folgt umzusetzen:
Auf Vorstände sind ebenfalls die Bestimmungen des § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG anzuwenden, wonach „als Dienstnehmer jedenfalls auch gilt, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist“. Demnach ist in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung auf die Beurteilung im Sinne des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Nach Rz 981 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 ist die Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ausschließlich auf Basis des schuldrechtlichen Vertrages zwischen dem Vorstand und der Aktiengesellschaft zu beurteilen, wobei aktienrechtliche Bestimmungen (vgl §§ 70 ff Aktiengesetz) über die Unabhängigke...